Verbraucher haben einen Anspruch auf die Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten bei festgestellten Beanstandungen. Eine mögliche Veröffentlichung der Berichte steht dem nicht entgegen. Das entschied das Verwaltungsgericht in München. Es tritt damit in Opposition zu anderen Urteilen. Dem Informationsanspruch der Verbraucher stünden keine schützenswerten Belange des Unternehmens entgegen. So fielen festgestellte Verstöße nicht unter ihr Betriebsgeheimnis, da an deren Geheimhaltung kein Interesse bestehe. Zudem schützen die Grundrechte die Betriebe nicht vor Imageschäden, so die Richter. Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) regele die behördliche Veröffentlichung, nicht aber eine solche durch Private wie durch das Portal "Topf Secret".
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