Der Außenbereich muss ständig zugänglich sein und über Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen verfügen, damit er für die erforderliche Mindestfläche anerkannt werden kann.
Die Haltungsvorschriften für Biogeflügel werden angepasst. Für die anderen Nutztierarten ändert sich in der neuen EU-Verordnung nur wenig.