1
Das neue Tierseuchengesetz enthalte insbesondere verbesserte Ermächtigungen, um:
-den Viehverkehr für eine bestimmte Zeit bundesweit einzuschränken,
-den außerlandwirtschaftlichen Personen- und Fahrzeugverkehr in Vieh haltenden Betrieben sowie in Verdachtssperrbezirken, Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten zu begrenzen,
-Tiere und von ihnen stammende Erzeugnisse, die während der Inkubationszeit aus Ländern verbracht oder eingeführt worden sind, in denen zum Beispiel Maul- und Klauenseuche (MKS) aufgetreten ist, zu reglementieren,
-Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen an den Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland, an Flug- und Schiffshäfen sowie bei Fahrzeugen, die regelmäßig Tier haltende Betriebe anfahren, anordnen zu können.
Zudem werde der Geltungsbereich des Gesetzes ausdrücklich auch auf die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, die beim Tier vorkommen und auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen) ausgedehnt. (ED)