Lieferkettengesetz

Uferlose Risiken

Foto: Imago Images / Steinach

Das geplante Lieferkettengesetz soll Unternehmen zum verantwortungsvollen Umgang mit Arbeitnehmern und Umwelt entlang der gesamten Wertschöpfungskette verpflichten und dafür haftbar machen. Das betrifft auch die Agrar- und Ernährungswirtschaft mit ihren global vernetzten Warenströmen.

Das geplante Lieferkettengesetz mag umstritten sein. Dass es kommen wird, sei aber sicher. Das erwartet zumindest Marcus Büscher, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Ecovis in Düsseldorf. Laut dem Rechtsanwalt besteht ein „hoher öffentlicher Druck zum Handeln“. Dieser erhöhte Druck sei auch durch die Corona-Pandemie begründet, wie Büscher in einer aktuellen Einschätzung schreibt. Als konkretes Beispiel nennt er Verstöße gegen den Arbeitsschutz in der Fleischverarbeitung, die durch massenhafte Corona-Infektionen am Schlachtband im Sommer 2020 verstärkt ins öffentliche Bewusstsein geraten sind.

Geschäftspartner untersuchen

Das Lieferkettengesetz soll gelten für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern. Diese sollen nach derzeitigem Stand der Überlegungen verpflichtet werden, ihre Geschäftsbeziehungen entlang der Lieferkette daraufhin zu untersuchen, ob international anerkannte Menschenrechte eingehalten werden. Ein Problem hätten danach künftig diejenigen Unternehmen, deren direkten Geschäftspartnern – oder, im weiteren Verlauf der Kette, deren Vorlieferanten und Dienstleistern – Zwangs- oder Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstöße gegen den Arbeitsschutz oder Schädigung der Umwelt zur Last gelegt werden.

LEH am stärksten betroffen

Am stärksten betroffen vom geplanten Lieferkettengesetz innerhalb der Wertschöpfungskette Agrar und Ernährung wäre nach Einschätzung von Prof. Otto Strecker, Vorstand des Beratungsunternehmens AFC Consulting Group in Bonn, der Lebensmitteleinzelhandel. Denn dieser verfüge „über die größte Artikelvielfalt“ und sei daher „von jedem Fehler in der Kette tangiert“.

Ansonsten wird die Betroffenheit in Sachen Arbeitsschutz- und Menschenrechtsstandards eine Frage der Arbeitsintensität in den Ursprungsländern sein, erwartet Strecker. Die Arbeitsintensität sei bei Kaffee und Kakao höher als bei Soja oder Getreide, so Strecker. Entsprechend gefährdeter seien die Lieferketten. Kommen Umweltstandards, wie vom Bundesumweltministerium gefordert, mit ins Spiel bei der Ausgestaltung des Gesetzes, seien praktisch alle Teilbranchen gleichermaßen betroffen. 

„Der deutsche Verbraucher verzeiht keine Verstöße gegen Menschenrechte. “
Prof. Otto A. Strecker, AFC Consulting Group

Strecker und seine Kollegen bei der AFC Consulting Group empfehlen Unternehmen, „nicht einfach blind irgendwelchen Zertifikaten zu vertrauen“. Das sei vor allem eine Frage des Images und Verbrauchervertrauens: Vor Gericht möge es zwar helfen, sich beispielsweise auf Nachhaltigkeitszertifikate und deren Audits zu berufen, so Strecker. „Der deutsche Verbraucher“ werde Menschenrechts- oder Umweltschutzverstöße hingen „nicht verzeihen“.

Brisante Beweislastumkehr

Besonders brisant für Unternehmen ist die im Entwurf zum Lieferkettengesetz geplante Beweislastumkehr. Diese besagt, dass Unternehmen bei Verstößen beispielsweise gegen Arbeits- und Sozialstandards nachweisen müssen, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht alles getan zu haben, um solchen Verstößen vorzubeugen. Daraus folgt: „Wer Commodities über Broker ohne genaue Kenntnis der Erzeuger beschafft, sollte die Broker stärker als bisher in die Pflicht nehmen, sich diese Kenntnis zu verschaffen und darüber Rechenschaft abzulegen“, so Strecker weiter. Unternehmen müssten also „die Lieferketten kürzer machen und darauf achten, wer Vor-Vorlieferant ist, und erheblich mehr in Transparenz investieren“.

Heikel sind zudem Haftungsfragen. Darüber gibt es auch Auseinandersetzungen zwischen den Bundesministerien für Entwicklung und für Arbeit und Soziales auf der einen und dem Bundeswirtschaftsministerium auf der anderen Seite. Bisher zielten die Bemühungen deutscher Unternehmen darauf, ihre unmittelbaren Vorlieferanten mit in die Pflicht zu nehmen, sagt AFC-Vorstand Strecker. Auch internationale Regelwerke würden keine weitergehende Verantwortlichkeit vorsehen. Anders das geplante Lieferkettengesetz, das eine Haftung auch gegenüber „Mitarbeitern eines Vor-Vor-Lieferanten“ vorsehe, die unter Umständen gar nicht am Produkt selber arbeiteten, sondern in nachgelagerten Bereichen wie der Verpackung oder dem Transport. Das geht nach Einschätzung des Beraters zum einen zu weit, weil zu diesen Personen gar keine Vertragsbeziehung bestehe. Zum anderen sei diese Form der Haftung „uferlos und unkontrollierbar“.

Das federführende Bundesentwicklungsministerium (BMZ) will sich auf Anfrage zu geplanten Haftungsregelungen nicht äußern und verweist auf die derzeit laufenden Verhandlungen zu den Eckpunkten für das Gesetz. Die Eckpunkte des Lieferkettengesetzes würden derzeit innerhalb der Bundesregierung finalisiert.




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